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Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht

Mietvertrag, Mieterhöhung, Kündigung, Sondereigentum

Das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter ist leider nicht immer spannungsfrei.

Die mietrechtlichen Vorschriften und insbesondere die Rechtsprechung sind einem ständigen Wandel unterworfen. Für den Laien ist die jeweils aktuelle Rechtslage kaum noch erkennbar.

Bereits bei Begründung des Mietverhältnisses stellt sich die Frage, welche Vereinbarungen im Mietvertrag wirksam geschlossen werden können.
Unzulässige oder auch nur missverständliche Formulierungen können einen Vermieter viel Geld kosten und einem Mieter viel Geld sparen.

Für Vermieter von Wohnräumen oder Gewerberäumen empfiehlt sich daher bereits vor Vertragsschluss, den beabsichtigten Mietvertrag von Spezialisten im Mietrecht entwerfen oder zumindest einen vorhandenen Rahmenvertrag überprüfen zu lassen.
Zu diesem Zeitpunkt besteht noch die Möglichkeit, dass der Vermieter seine Wünsche im Mietvertrag präzise und einer gerichtlichen Überprüfung standhaltend formuliert.
Dies betrifft insbesondere Regelungen zur Tragung von Betriebskosten, zu Kosten von Schönheitsreparaturen, zur Vereinbarung von Staffelmiete, aber auch Vereinbarungen zu einer eventuellen gewünschten Befristung des Mietverhältnisses.

Während des laufenden Mietverhältnisses besteht häufig Uneinigkeit darüber, ob gemietete Räume einen Mangel aufweisen, der vom Vermieter zu beseitigen ist und dessentwegen der Mieter die Miete mindern kann.
Ob und in welchem Umfang eine Mieterhöhung zulässig ist und wie ein Mieterhöhungsverlangen wirksam zu erklären ist, kann von vielen Vermietern und Mietern ohne Hilfe eines Spezialisten im Mietrecht nicht mehr beurteilt werden. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich bei der Durchführung von baulichen Veränderungen an der Mietsache, wenn hiermit eine Mieterhöhung verbunden werden soll.
Die Grenzziehung zwischen Modernisierungsmaßnahmen, die zu einer Mieterhöhung berechtigen, und bloßen Reparaturmaßnahmen und Renovierungen überfordert die meisten Vermieter und Mieter.

Auch die Beendigung eines Mietverhältnisses kann konfliktreich verlaufen.
Streit kann bereits entbrennen um die Wirksamkeit einer Kündigung oder einer Befristung des Mietvertrages. Ist der Mieter nach Erhalt einer Kündigung oder nach Ablauf einer Befristung nicht bereit, freiwillig die Wohnung zu verlassen, ist die Führung eines Räumungsprozesses unausweichlich, um eine Klärung herbeizuführen.

Nach Auszug des Mieters wiederum herrscht häufig Uneinigkeit darüber, ob und in welchem Umfang der Mieter verpflichtet ist, Schönheitsreparaturen vorzunehmen oder an der Mietsache zurückgelassene Schäden zu reparieren.
Vom Vertragsschluss bis zur Abwicklung des Mietverhältnisses sowohl über Wohnraum als auch über Gewerberaum können Sie auf unsere Erfahrung und kompetente Mithilfe
bauen.

Vermieter

Vermieter beraten wir bei der Formulierung des Mietvertrages, bei der Ausarbeitung von Mieterhöhungsverlangen und im Zusammenhang mit der Beendigung des Mietverhältnisses. Wir bieten Beistand sowohl außergerichtlich als auch im Gerichtsverfahren bei der Verfolgung der Ansprüche auf rückständige Mieten und Betriebskosten, bei der Führung von Räumungsprozessen und der anschließenden Durchsetzung im Wege der Zwangsräumung sowie bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen Schäden an der Mietsache.

Mieter

Mieter beraten und vertreten wir im Zusammenhang mit der Geltendmachung berechtigter Ansprüche auf Minderung bzw. Zurückbehaltung der Miete wegen Mängeln der Mietsache, bei der Überprüfung von Betriebskostenabrechnungen, der Zurückweisung unberechtigter Forderungen auf Erhöhung der Miete, bei der Verteidigung gegen unzulässige Kündigungen und Befristungen sowie bei der Abwehr unberechtigter Forderungen nach der Durchführung von Schönheitsreparaturen oder Schadensersatzleistungen.

Zuständigkeit

Ihr Anliegen im Bereich des Mietrechts bearbeitet in unserer Kanzlei



Wohnungseigentumsrecht

Auf den ersten Blick sollte man meinen, der Erwerber einer Wohnung könne mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren.

Durch den Erwerb einer Eigentumswohnung wird jedoch rechtlich ein Miteigentumsanteil am gesamten Grundstück und am gesamten Gebäude erworben, verbunden mit dem Sondereigentum an der jeweiligen Wohnung. Zum gemeinschaftlichen Eigentum und zum Miteigentum zählen gemeinsam genutzte Gebäudeteile wie etwa Treppen und Eingangsbereiche, das Grundstück, die gemeinschaftliche Haustechnik und die Wohnungstrennwände.

Entscheidungen in Bezug auf gemeinschaftliches Eigentum, aber auch teilweise in Bezug auf das Sondereigentum bedürfen der Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer der Eigentümergemeinschaft.
Hier bereitet regelmäßig die Ziehung der Grenze zwischen Maßnahmen, die ein Wohnungseigentümer für sich allein entscheiden und durchsetzen kann, und Maßnahmen, die einer Entscheidung der Eigentümergemeinschaft bedürfen, erhebliche Schwierigkeiten.
Auch entstehen Konflikte häufig dadurch, dass die Mehrheit der Eigentümer für einzelne Eigentümer nachteilige Entscheidungen treffen will, die beispielsweise mit erheblichen Kosten für den einzelnen oder mit Beschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten des Eigentums verbunden sein können.

Hier unterstützen wir sowohl einzelne Wohnungseigentümer bei der Anfechtung unberechtigter, für sie nachteiliger Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft oder bei Unstimmigkeiten einzelner Wohnungseigentümer untereinander als auch Wohnungseigentümergemeinschaften bei der Durchsetzung berechtigter Interessen gegen einzelne Wohnungseigentümer.

Zuständigkeit

Ihr Anliegen im Bereich des Wohnungseigentumsrechts bearbeiten in unserer Kanzlei gerne